Mit Verfügung vom 29. August 2017 versetzte die Jugendanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 10. August 2017 vorsorglich verfügten Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung im Sinne einer 3-monatigen Eintrittsphase vom Time-out auf die geschlossene Durchgangsgruppe der I.________(Erziehungseinrichtung). Es wurde bestimmt, dass der bereits am 25. August 2017 erfolgte Eintritt vom Time-out auf die geschlossene Durchgangsgruppe bis zum 25. November 2017 dauere. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. September 2017 Beschwerde.