Die Jugendanwaltschaft ordnete hierauf an, dass die Beschwerdeführerin bis zur Versetzung ins Time-out in H.________(Ortschaft) im Regionalgefängnis Burgdorf bleibe. Am 15. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Regionalgefängnis in die I.________(Erziehungseinrichtung) versetzt. Mit Verfügung vom 29. August 2017 versetzte die Jugendanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 10. August 2017 vorsorglich verfügten Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung im Sinne einer 3-monatigen Eintrittsphase vom Time-out auf die geschlossene Durchgangsgruppe der I.________(Erziehungseinrichtung).