___ gehen. Nach längeren Diskussionen konnte sich die Beschwerdeführerin doch noch mit dem Gedanken anfreunden, direkt aus dem Regionalgefängnis zu Familie C.________ gebracht zu werden. Sie erwiderte jedoch auf Frage der Jugendanwaltschaft, dass sie nicht versprechen könne, bei Familie C.________ zu bleiben. Zudem wolle sie lieber in ihre Zelle zurück, wenn sie bei Familie C.________ ihr Mobiltelefon nicht benutzen dürfe. Die Jugendanwaltschaft ordnete hierauf an, dass die Beschwerdeführerin bis zur Versetzung ins Time-out in H.________(Ortschaft) im Regionalgefängnis Burgdorf bleibe.