in D.________(Ortschaft)). Die Beschwerdeführerin trat nicht bei Familie C.________ ein. Am 14. August 2017, ca. 00.15 Uhr, konnte die Beschwerdeführerin beim Bahnhof E.________(Ortschaft) durch die Kantonspolizei Bern aufgegriffen und vorübergehend im Regionalgefängnis Burgdorf untergebracht werden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte die Beschwerdeführerin vorerst mit, dass sie nicht bereit sei, zu Familie C.________ zu gehen. Sie wolle nicht zu einem Entscheid gezwungen werden. Zudem wolle sie sich noch von Kollegen verabschieden. Am Mittwoch würde sie freiwillig zu Familie C.________ gehen.