planten vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung (Timeout Familie C.________ in D.________(Ortschaft)) gewährt werde. Die Beschwerdeführerin erklärte am Telefon, dass sie mit einer Platzierung bei Familie C.________ einverstanden sei. Weitere Gespräche benötige es aus ihrer Sicht nicht. In der Folge blieb die Beschwerdeführerin dem Termin bei der Jugendanwaltschaft unentschuldigt fern. Die Jugendanwaltschaft verfügte gleichentags vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung (Vollzug bei G.________(Unternehmung), Time-out Familie C.________ in D.________(Ortschaft)).