Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 374 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung auf die geschlossene Durch- gangsgruppe Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruch etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 29. August 2017 (EO-17-0280) Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Jugend- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen mehrfach begangenem Diebstahl, Sachbeschädigung, Haus- friedensbruch, Besitz und evtl. Verkauf von Betäubungsmitteln, Besitz und Konsum von Marihuana, Kokain, Ecstasy und weiteren Substanzen, Besitz von einem Mini- grip mit Kokaingemisch (0,7 Gramm brutto) sowie Besitz einer Pille Ecsta- sy/MDMA. Am 9. August 2017 (brieflich) sowie am 10. August 2017 (telefonisch) wurde die Beschwerdeführerin von der Jugendanwaltschaft darüber informiert, dass ihr am 10. August 2017, 14.00 Uhr, das rechtliche Gehör bezüglich der ge- planten vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung (Time- out Familie C.________ in D.________(Ortschaft)) gewährt werde. Die Beschwer- deführerin erklärte am Telefon, dass sie mit einer Platzierung bei Familie C.________ einverstanden sei. Weitere Gespräche benötige es aus ihrer Sicht nicht. In der Folge blieb die Beschwerdeführerin dem Termin bei der Jugendan- waltschaft unentschuldigt fern. Die Jugendanwaltschaft verfügte gleichentags vor- sorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungsein- richtung (Vollzug bei G.________(Unternehmung), Time-out Familie C.________ in D.________(Ortschaft)). Die Beschwerdeführerin trat nicht bei Familie C.________ ein. Am 14. August 2017, ca. 00.15 Uhr, konnte die Beschwerdeführerin beim Bahnhof E.________(Ortschaft) durch die Kantonspolizei Bern aufgegriffen und vorüberge- hend im Regionalgefängnis Burgdorf untergebracht werden. Im Rahmen des recht- lichen Gehörs teilte die Beschwerdeführerin vorerst mit, dass sie nicht bereit sei, zu Familie C.________ zu gehen. Sie wolle nicht zu einem Entscheid gezwungen werden. Zudem wolle sie sich noch von Kollegen verabschieden. Am Mittwoch würde sie freiwillig zu Familie C.________ gehen. Nach längeren Diskussionen konnte sich die Beschwerdeführerin doch noch mit dem Gedanken anfreunden, di- rekt aus dem Regionalgefängnis zu Familie C.________ gebracht zu werden. Sie erwiderte jedoch auf Frage der Jugendanwaltschaft, dass sie nicht versprechen könne, bei Familie C.________ zu bleiben. Zudem wolle sie lieber in ihre Zelle zurück, wenn sie bei Familie C.________ ihr Mobiltelefon nicht benutzen dürfe. Die Jugendanwaltschaft ordnete hierauf an, dass die Beschwerdeführerin bis zur Ver- setzung ins Time-out in H.________(Ortschaft) im Regionalgefängnis Burgdorf bleibe. Am 15. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Regionalgefängnis in die I.________(Erziehungseinrichtung) versetzt. Mit Verfügung vom 29. August 2017 versetzte die Jugendanwaltschaft die Be- schwerdeführerin im Rahmen der am 10. August 2017 vorsorglich verfügten Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung im Sinne einer 3-monatigen Eintrittsphase vom Time-out auf die geschlossene Durch- gangsgruppe der I.________(Erziehungseinrichtung). Es wurde bestimmt, dass der bereits am 25. August 2017 erfolgte Eintritt vom Time-out auf die geschlossene Durchgangsgruppe bis zum 25. November 2017 dauere. Hiergegen erhob die Be- schwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Sep- tember 2017 Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung vom 29. August 2017 sei 2 aufzuheben und sie sei im Rahmen der am 10. August 2017 vorsorglich verfügten Schutzmassnahme in einer offenen Erziehungseinrichtung ohne geschlossene Durchgangshase unterzubringen. Der Leitende Jugendanwalt beantragte am 19. September 2017 innert gewährter Fristerstreckung die Abweisung der Be- schwerde. Mit Schreiben vom 26. September 2017 verzichtete die Beschwerdefüh- rerin auf eine Replik. 2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Beschwerde zulässig. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 39 Abs. 3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Jugendanwaltschaft begründet die befristete Versetzung auf die geschlossene Durchgangsgruppe damit, dass sich im Rahmen der Abklärung der persönlichen Verhältnisse und der vorsorglichen Unterbringung im Sinne eines Time-outs ver- schiedene Problembereiche gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt ins Time-out zur Abgabe einer Urinprobe aufgefordert worden. Diese habe ein posi- tives Resultat auf Cannabis, Kokain, Opiate, Ecstasy und Amphetamine gezeigt. Die Werte seien teilweise sehr hoch gewesen. Bis zum Zeitpunkt der Urinprobe habe die Beschwerdeführerin stets beteuert, dass sie ausser Cannabis keine Sub- stanzen konsumiere. Den Cannabiskonsum wolle sie selber in den Griff bekommen und freiwillig Urinproben abgeben. Dazu sei es nicht gekommen, da die Beschwer- deführerin die Termine bei der Jugendanwaltschaft meistens nicht wahrgenommen habe. Wie die aktuelle Urinprobe zeige, habe sich die Situation verschlechtert. Die Beschwerdeführerin scheine sich der Gefahr des Mischkonsums und der hohen Suchtmittelwerte nicht bewusst zu sein. Sie betone immer wieder, dass sie nicht süchtig sei und keine Hilfe brauche. Sie wisse, von was sie spreche, denn sie habe im J.________(Jugendheim) viel konsumiert. Aktuell verweigere die Beschwerde- führerin jegliche Auseinandersetzung mit ihrem Suchtmittelkonsum. Die hohen Werte in der Urinprobe, der Mischkonsum, die Verweigerung der Auseinanderset- zung und die unklaren Angaben zur Finanzierung des Konsums würden eine mas- sive Gefährdung der Beschwerdeführerin aufzeigen. Eine Unterstützung und Kon- trolle sei klar indiziert. Seit Mitte Mai 2017 verfüge die Beschwerdeführerin über keinen Wohnsitz, keine Tagesstruktur und kein Einkommen mehr. Die Wohnsituati- on habe sich im Laufe der Abklärung zudem deutlich verschlechtert. Zu Beginn ha- be die Beschwerdeführerin im Gartenhaus der Mutter gewohnt, sei in regelmässi- gem Kontakt zu dieser gestanden und telefonisch erreichbar gewesen. Dies habe sich in den letzten zwei Wochen vor dem Time-out rapide verändert. Wo sich die 3 Beschwerdeführerin zu dieser Zeit aufgehalten habe, sei unklar. Sie wolle dazu keine Angaben machen. Im Laufe des Gesprächs habe sich gezeigt, dass die Be- schwerdeführerin gerne Hilfe hätte, aber nicht bereit sei, Verantwortung zu über- nehmen und konkrete Schritte umzusetzen. Es sei ihr nicht gelungen, eine Anmel- dung beim RAV oder BIZ, zu machen und sie habe weder Bewerbungen geschrie- ben noch nach einer Wohnlösung gesucht. Es sei auch nicht möglich gewesen, gemeinsam mit ihr konkrete Schritte aufzugleisen und mögliche ambulante Unter- stützungsangebote zu installieren. Während der Abklärung habe die Beschwerde- führerin zudem sehr unterschiedliche Verhaltensmuster und Facetten ihrer Persön- lichkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei als schwer fassbar und teilweise als manipulativ wahrgenommen worden. Sie schrecke nicht davor zurück, durch ge- zielte Fehlinformationen unterschiedliche Personen und Stellen zu aktivieren und gegenseitig auszuspielen. Dieses Verhaltensmuster sei in der Vergangenheit er- folgreich gewesen und habe zu Platzierungen und Umplatzierungen geführt. Die KESB habe sich seit 2014 mit der Beschwerdeführerin befasst. Von der KESB sei- en diverse Platzierungen und Umplatzierungen erprobt worden, wobei es immer wieder zu massiven Regelverstössen und Kurvengängen gekommen sei. Auch der letzte Versuch der Jugendanwaltschaft, die Beschwerdeführerin bei Familie C.________ zu platzieren – nota bene unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Wunsches der Beschwerdeführerin – sei gescheitert. Um die Verhaltensmuster und Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin besser einschätzen und den Bedarf an Un- terstützung klären zu können, bedürfe es einer psychologischen Abklärung. Zudem sollen durch die Suche nach einem für die Beschwerdeführerin entsprechenden Betreuungssetting weitere Umplatzierungen und Misserfolge verhindert werden. Die Beschwerdeführerin habe sich während der persönlichen Abklärung und auch bei der Beantwortung der Fragen im Rahmen des Time-outs teilweise kooperativ gezeigt. Auffällig sei aber, dass sie selbst bestimmen wolle, in welchen Bereichen sie eine Veränderung wünsche (Wohnsituation, berufliche Integration, Finanzen) und in welchen sie keine Veränderung bzw. Hilfestellung zulassen wolle (Sucht, Konsum, Umfeld). Ohne massive Intervention sei zu befürchten, dass die Sozialisa- tion der Beschwerdeführerin gänzlich scheitere. Vor dem Time-out seien das Nichtstun und der Drogenkonsum die lebensbestimmenden Elemente der Be- schwerdeführerin gewesen. Sie habe ihr Überleben teilweise mit Straftaten gesi- chert. Dieses Verhaltensmuster gelte es zu durchbrechen. Die vorübergehende Un- terbringung in der geschlossenen Gruppe erscheine im Sinne einer Kriseninterven- tion indiziert und verhältnismässig. Mit dem Aufenthalt in der I.________(Erziehungseinrichtung) sollen folgende Ziele verfolgt werden: Suche eines geeigneten Settings; Nutzen der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen; psychologische Abklärung; Gewährleistung einer strukturierten und betreuten Wohnsituation; Bereitstellen einer geregelten Tagesstruktur; Einhalten von Regeln und Abmachungen; Herstellen einer physischen Distanz zur Mutter und Bearbeitung der Konflikte; Auseinandersetzen mit dem Suchtmittelkonsum. Absch- liessend wies die Jugendanwaltschaft darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bald in den Genuss von Öffnungen kommen könne, sofern ihr Verhalten dies er- laube. Die I.________(Erziehungseinrichtung) arbeite mit einem Bonus-Malus- Punktesystem. 4 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich gegen die vorsorgliche Unterbrin- gung im Time-out nicht beschwert. Zudem negiere sie die Umstände der Anord- nung und die geduldsame Abklärung und Befragung vom 14. August 2017 nicht. Fakt sei indessen, dass sie am 14. August 2017 noch gerne einen Tag nach K.________(Ortschaft) gegangen wäre, um sich von Kollegen zu verabschieden. Sie wäre auch bereit gewesen, die Nacht vom 14. auf den 15. August 2017 an ei- nem zu vereinbarenden Ort zu verbringen, um dann am 15. August 2017 bei Fami- lie C.________ einzutreten. Auf spontanen Vorschlag des amtlichen Anwalts habe sich die Jugendanwaltschaft mit L.________(Wohnheim) in Verbringung gesetzt, um eine Übernachtung in dieser Institution zu prüfen. Da der Leiter ferienhalber abwesend und keine Nachtwache vorhanden gewesen sei, habe die Stellvertretung die Verantwortung nicht übernehmen können. Es sei keine andere Möglichkeit als H.________(Ortschaft) verblieben. In der angefochtenen Verfügung werde darge- legt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Time-outs kooperativ gewesen sei. Sie habe konkrete Ideen und Vorschläge gehabt und Kapazitäten, die es zu nutzen gelte. Aus ihrer Wahrnehmung habe sie sich sämtlichen Anordnungen während des Time-outs gefügt und die Sache gut machen wollen. Die vorüberge- hende Unterbringung in der geschlossenen Gruppe werde von der Beschwerdefüh- rerin als Strafe empfunden und gefährde den Erfolg der geplanten Massnahme. Das durch das Time-out geförderte Verhalten und die positive Umkehr würden ge- fährdet. Durch die Anordnung einer geschlossenen Eintrittsphase habe die Be- schwerdeführerin keine Möglichkeit, sich und dem Umfeld zu beweisen, dass sie ausharren könne. Die geschlossene Eintrittsphase erscheine daher nicht sinnvoll. 3.3 Der Leitende Jugendanwalt führt aus, Ziel der vorsorglichen Unterbringung sei ins- besondere die Erstellung eines psychologischen Abklärungsberichts über die Be- schwerdeführerin zur Einschätzung der Suchtmittelabhängigkeit, Entwicklung, all- fälligen psychischen bzw. krankheitsbedingten Beeinträchtigungen und Massnah- menempfehlung. Die fachgerechte Erstellung des psychologischen Abklärungsbe- richts sowie die Erreichung der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Ziele der vorsorglichen Schutzmassnahme bedürften einer zeitlich beschränkten ge- schlossenen Eintrittsphase. Die in den Strafakten befindlichen Berichte der KESB und der Institutionen würden auf ein seit längerer Zeit bestehendes schwieriges Verhalten der Beschwerdeführerin hindeuten. Der fehlende Umgang mit der Wahr- heit, das Gegeneinander-Ausspielen von Betreuungspersonen, das Fernbleiben an Terminen, am Lehrplatz sowie die mehrfachen Regelbrüche und «Kurvengänge» hätten zu mehrmaligen Umplatzierungen im zivilrechtlichen Verfahren geführt, ohne dass sich eine positive Veränderung dieser Negativspirale abgezeichnet habe. Im Verfahren vor der Jugendanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin anfänglich Veränderungswillen gezeigt, sich dann aber den Abklärungen entzogen. Durch die unklare Wohnsituation, die fehlende Tagesstruktur, den Betäubungsmittelkonsum und die problematische Peergroup sei die Beschwerdeführerin in ihrer Entwicklung ernsthaft gefährdet. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin (unentschul- digtes Fernbleiben an Terminen; unbekannter Aufenthaltsort; Verweigerung der Angabe, wo sie übernachtet habe) habe die vorsorgliche Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung bei Familie C.________ nicht mehr in Betracht gezogen werden können bzw. die Beschwerdeführerin habe sich 5 anlässlich der Einvernahme am 14. August 2017 nach einer längeren Diskussion geweigert, zur Familie C.________ zu gehen. Die Beschwerdeführerin habe sich bis anhin auch geweigert, sich auf die Betäubungsmittelsuchtproblematik einzulas- sen. Gemäss den aktuellen Rückmeldungen der I.________(Erziehungseinrichtung) sei die Beschwerdeführerin sehr schwer fass- bar, zeige ein manipulatives Verhalten und versuche, die Mitarbeitenden gegenein- ander auszuspielen. Es seien bei der Beschwerdeführerin Beobachtungen gemacht worden, die auf körperliche Entzugserscheinungen hinweisen würden. Die vorläufi- ge Unterbringung mittels geschlossener Eintrittsphase erfolge infolge der akuten Krisensituation bis zur Erstellung des psychologischen Abklärungsberichts sowie zur Planung und Einleitung allenfalls weiterführender geeigneter Schutzmassnah- men. Eine Zeitdauer von drei Monaten sei für eine vorsorgliche Unterbringung mit anfänglicher geschlossener Eintrittsphase zur Erstellung eines Abklärungsberichts praxisüblich, durch das Verhalten der Beschwerdeführerin indiziert und erforderlich, damit sich die Beschwerdeführerin diesen Abklärungen nicht entziehe, sowie ge- eignet und zweckmässig, um für die Beschwerdeführerin mittels für sie zugeschnit- tener Schutzmassnahmen eine längerfristige Perspektive zu eröffnen. 4. 4.1 Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die zuständige Behörde, hier die Jugendanwaltschaft, gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Jugend- strafrecht (JStG; SR 311.1) vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmass- nahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die Ju- gendanwaltschaft eine vorsorgliche Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Be- handlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ist die Unterbringung – in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips – nur dann anzuordnen, wenn die not- wendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Eine Unterbringung ist etwa in Fällen unvermeidbar, in welchen El- tern hoffnungslos überfordert sind, sie selbst ein Kind gefährden (Gewalt, sexuelle Übergriffe, Vernachlässigung), das Sozialverhalten des Jugendlichen derart gestört ist, dass laufend neue Probleme entstehen, eine verfestigte Ausweich- oder Fort- lauf-Symptomatik vorliegt oder zu einer Subkultur (z.B. Drogenszene) Distanz her- gestellt werden muss (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 15 JStG). Die Unterbringung in einer geschlossenen Ein- richtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Ju- gendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Die kurzfristige ge- schlossene Unterbringung kann sich bei der Einleitung einer Schutzmassnahme als notwendig erweisen, wenn ein Jugendlicher jede Zusammenarbeit verweigert, un- erreichbar ist und zudem weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Mit der kurzfristigen geschlossenen Unterbrin- gung soll verhindert werden, dass der Jugendliche vor seinen Schwierigkeiten da- 6 vonläuft. Es soll ermöglicht werden, eine pädagogische Arbeit zu beginnen und gemeinsam mit dem Jugendlichen Perspektiven zu erarbeiten (GÜRBER/HUG/ SCHLÄFLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 15 JStG). Sämtliche vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG i.V.m. Art. 5 JStG müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) wah- ren. Die Massnahme muss somit zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Urteil des Bundesgerichtes 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6 m.w.H.). 4.2 Die Jugendanwaltschaft und die Leitende Jugendanwaltschaft haben ausführlich dargetan, weshalb die vorübergehende Unterbringung der Beschwerdeführerin auf der geschlossenen Durchgangsgruppe der I.________(Erziehungseinrichtung) während dreier Monate indiziert und verhältnismässig ist. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Ergänzend ist anzumerken, dass auch von der Beschwerdeführe- rin zu Recht nicht in Abrede gestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine vor- sorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung erfüllt sind (vgl. Ziff. III/3 und 5 der Beschwerde). Ebenfalls wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten eine psychologische Ab- klärung indiziert ist. Wie die Jugendanwaltschaft und die Leitende Jugendanwalt- schaft einlässlich dargelegt haben, muss aufgrund der vorliegenden Umstände (keine stabile Wohnsituation, keine Ausbildung/Arbeit, kein Einkommen, keine Ta- gesstruktur, Betäubungsmittelkonsum, problematische Peergroup, Finanzierung des Lebensunterhalts teilweise mit Straftaten [Diebstahl; Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz]) davon ausgegangen werden, dass sich die Be- schwerdeführerin derzeit in einer massiven Krise befindet. Sie ist sowohl in ihrer sozialen als auch in ihrer beruflichen Entwicklung erheblich gefährdet. Die vorsorg- liche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung mit einer klaren Tages- struktur erscheint daher als unumgänglich. Es muss verhindert werden, dass sich die negativen Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin weiter verfestigen. Um zu verhindern, dass es zu weiteren Umplatzierungen und Abbrüchen kommt, ist es wichtig, genau zu klären, wo der Bedarf und Wille sowie die Ressourcen der Be- schwerdeführerin liegen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar teilweise an sich arbeiten will, es ihr aber nicht gelingt, Verbindlichkeiten ein- zugehen. Bereits im zivilrechtlichen Verfahren ist es zu diversen Platzierungen und Umplatzierungen gekommen und auch die vorsorgliche Unterbringung bei Familie C.________ ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin gescheitert. Die Beschwerdeführerin hat sich auch den Abklärungen durch die Jugendanwaltschaft entzogen und dadurch die Suche nach einer individuellen und bedarfsgerechten Lösung verhindert. Die Beschwerdeführerin will selbst ihren Suchtmittelkonsum in den Griff bekommen, was ihr aber offensichtlich nicht gelingt, wie die positive Urin- probe vom 15. August 2017 zeigt. Nach wie vor scheint sich die Beschwerdeführe- rin der Gefährlichkeit des Mischkonsums nicht bewusst zu sein und sie spielt die bestehende Suchtmittelproblematik herab. Der Mangel an Verbindlichkeit, ihre feh- lende Einsicht betreffend die Suchtmittelproblematik und das insoweit zunehmende 7 Ausmass (vgl. die Urinprobe vom 15. August 2017) machen eine psychologische Abklärung in einem offenen Rahmen illusorisch. Um zu einem fundierten Resultat in der psychologischen Abklärung zu kommen, bedarf es einer dauernden lücken- losen Präsenz der Beschwerdeführerin. Die Entwicklung der letzten Wochen und insbesondere auch der gescheiterte Versuch bezüglich der vorsorglichen Unter- bringung bei Familie C.________ haben deutlich gezeigt, dass sie Beschwerdefüh- rerin derzeit noch nicht in der Lage ist, sich in einem offenen Rahmen auf eine psy- chologische Abklärung einzulassen. Bei der Beschwerdeführerin ist die Notwendig- keit einer befristeten geschlossenen Unterbringung daher gegeben. Die auf drei Monate befristete geschlossene Durchgangsgruppe in der I.________(Erziehungseinrichtung) als Krisenintervention eröffnet die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin psychologisch abzuklären und nach einer geeigneten Fol- gelösung zu suchen. Zudem dient die geschlossene Durchgangsgruppe dazu, der Beschwerdeführerin zu verunmöglichen, weiterhin illegale Substanzen zu konsu- mieren und sich dadurch erheblich zu gefährden. Die befristete Versetzung auf die geschlossene Durchgangsgruppe ist auch verhältnismässig. Nur so können mit der Beschwerdeführerin sinnvolle, zweckmässige und vor allem längerfristige Perspek- tiven geschaffen werden (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Leitenden Jugendanwaltschaft). Es ist auch keine mildere Massnahme denkbar, welche den persönlichen Schutz der Beschwerdeführerin gleichermassen gewährleisten könn- te. 4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung vorbringt, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit der anfänglichen Unterbringung in der geschlossenen Durchgangsgruppe in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Ge- spräch mit der Jugendanwaltschaft vom 14. August 2017 verweist, zeigt dieses ge- rade, dass die Beschwerdeführerin zwar teilweise kooperativ ist, sich indes wieder verweigert, wenn es nicht nach ihrer Vorstellung geht. Die Beschwerdeführerin ist derzeit offenbar nicht in der Lage, konstant Verbindlichkeiten einzugehen, was – wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.2 hiervor) – eine notwendige psychologi- sche Abklärung in einem offenen Rahmen illusorisch macht. In der Beschwerde werden zudem die positive Urinprobe vom 15. August 2017 und die Verweigerung der Beschwerdeführerin, sich mit der gefährlichen Suchtmittelproblematik ausein- anderzusetzen, ausgeblendet. Die geschlossene Eintrittsphase stellt keine Strafe dar. Sie ist zwar eine radikale Massnahme, aber im vorliegenden Fall die einzig geeignete. Die Beschwerdeführerin hat auch in diesem Rahmen die Möglichkeit zu beweisen, dass sie ausharren kann. 5. Nach dem Gesagten ist die befristete Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung vom Time-out auf die ge- schlossene Durchgangsgruppe der I.________(Erziehungseinrichtung) für drei Mo- nate rechtens. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 29. August 2017 ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die 8 Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Leitenden Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, a.o. Jugendanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 29. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10