2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren ist keine amtliche Entschädigung festzusetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 26. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: