6 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat das Beschwerdeverfahren selbst bestritten. Eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist daher nicht festzusetzen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.