Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung ist nicht darüber zu befinden, ob die Aufnahmen betreffend die Tochter und den Sohn des Beschwerdeführers strafrechtlich relevant sind. Es erübrigen sich daher Ausführungen zu den hierzu gemachten Einwänden des Beschwerdeführers. Die Generalstaatsanwaltschaft hat schliesslich zutreffend dargelegt, dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Schlusseinvernahme und Anklage aufgrund hoher Geschäftslast noch nicht durchführen resp. abschliessen konnte (vgl. E. 3.2 hiervor). Hierbei handelt es sich nicht um eine Aushebelung des Beschleunigungsgebots.