Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen einverstanden sein, werde er gebeten, sich direkt mit dem FDF in Verbindung zu setzen. Dies hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gemacht, weshalb er sich auch die diesebzügliche Verzögerung in der Ausscheidung der Daten selbst zuzuschreiben hat. Es trifft nicht zu, dass sich schlicht niemand darum gekümmert haben soll. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass sich die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich ausnahmsweise bereit erklärt hat, die Ausscheidung seiner im Schreiben vom 1. März 2016 von Rechtsanwältin B.________ bezeichneten