Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass insoweit das Verfahren nicht angemessen vorangetrieben worden ist. Wie die Staatsanwaltschaft dargetan hat, gestaltete sich das Entsiegelungsverfahren insbesondere aufgrund der grossen Datenmengen – der Beschwerdeführer hatte für die Mehrheit der sichergestellten Gegenstände die Siegelung verlangt – als sehr aufwändig. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht hat am 11. Januar 2016 den Entscheid betreffend Siegelung getroffen. Am 1. März 2016 verlangte die amtliche Verteidigerin die Ausscheidung von bezeichneten privaten Daten vorzunehmen.