Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik vermögen daran nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer ein schleppendes Verfahren aufgrund der Siegelung rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass, wenn er von seinem Siegelungsrecht Gebrauch macht, den dadurch bedingten Zeitaufwand nicht beanstanden kann. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass insoweit das Verfahren nicht angemessen vorangetrieben worden ist.