5 3.3 Diesen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft resp. der Staatsanwaltschaft schliesst sich die Beschwerdekammer an. Die Generalstaatsanwaltschaft resp. die Staatsanwaltschaft haben einlässlich aufgezeigt, dass und warum im vorliegenden Strafverfahren nicht von einer übermässigen Verfahrensdauer oder einer Verfahrensverzögerung ausgegangen werden kann. Es kann auf die Erwägung hiervor sowie die aufgezeigten Ermittlungshandlungen verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik vermögen daran nichts zu ändern.