Angesichts der aufgezeigten Ermittlungshandlungen sowie der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen komplexen Fall handelt, kann nicht von einer übermässigen Verfahrensdauer oder einer Verfahrensverzögerung gesprochen werden. Zu berücksichtigen ist dabei ausserdem, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen wie dem vorliegenden auf das technische Wissen eines Spezialdienstes angewiesen ist, dessen Kapazitäten begrenzt sind und die Auswertung der Daten einige Zeit in Anspruch nimmt.