Wirkt – wie vorliegend – keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012, E. 4.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwältin die Schlusseinvernahme und die Anklage aufgrund hoher Geschäftslast in Haftfällen noch nicht durchführen bzw. abschliessen konnte.