» 2. Gestützt auf diese Ausführungen der kantonalen Staatsanwältin wird deutlich, dass die Rüge des Beschwerdeführers wegen Rechtsverzögerung fehl geht. Die Staatsanwältin hat aufgezeigt, dass es in den zwei Jahren, die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nun andauert, keine längeren Zeiten gegeben hat, in denen das Verfahren stillgestanden ist. Ohnehin kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt – wie vorliegend – keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.