werden müssen (Art. 5 Abs. 2 StPO), konnten diese Arbeiten zwar an die Hand genommen, aber noch nicht fertig gestellt werden. Nachdem nun aber in einem grossen Komplex mit fünf Beschuldigten eine Anklage ans Fünfergericht (drei Beschuldigte) überwiesen werden konnte, je eine ans Fünfergericht bzw. ans Dreiergericht unmittelbar vor der Anklage stehen, dürften die Schlusseinvernahme sowie die Anklage gegen A.________ im Herbst 2017 erfolgen.» 2. Gestützt auf diese Ausführungen der kantonalen Staatsanwältin wird deutlich, dass die Rüge des Beschwerdeführers wegen Rechtsverzögerung fehl geht.