kret die Dateien und Verzeichnisse zu bezeichnen, welche nicht zu entsiegeln seien. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 bezeichnete der Beschuldigte die entsprechenden Dateien, worauf das Kantonale Zwangsmassnahmengericht am 11. Januar 2016 den Entscheid betreffend Entsiegelung erliess. Damit erst konnte mit der Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände begonnen werden. Ende März 2016 (29.03.2016) fand eine Sitzung statt, an welcher der polizeiliche Sachbearbeiter F.________, der auswertende Beamte des FDF, G.________ sowie die Verfahrensleiterin teilnahmen. Von Seiten der Polizei wurden erste Ergebnisse der Auswertung präsentiert.