Bezüglich des praktischen Vorgehens, wie vorzugehen ist, damit der Beschuldigte die nicht zu entsiegelnden Daten bezeichnen kann, mussten intern diverse Abklärungen getroffen werden, da das ursprünglich vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht vorgesehene Prozedere, dem Beschuldigten eine Kopie der Harddisk herauszugeben zwecks Löschung der nicht zu entsiegelnden Dateien, von der Staatsanwaltschaft als nicht gangbar erachtet wurde. Schliesslich entschied das Kantonale Zwangsmassnahmengericht am 4. November 2015, der Beschuldigte habe sich bis zum 11. Dezember 2015 mit dem FDF in Verbindung zu setzen, um kon-