10. August 2015. Bezüglich des praktischen Vorgehens, wie vorzugehen ist, damit der Beschuldigte die nicht zu entsiegelnden Daten bezeichnen kann, mussten intern diverse Abklärungen getroffen werden, da das ursprünglich vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht vorgesehene Prozedere, dem Beschuldigten eine Kopie der Harddisk herauszugeben zwecks Löschung der nicht zu entsiegelnden Dateien, von der Staatsanwaltschaft als nicht gangbar erachtet wurde.