3 Da A.________ anlässlich der Hausdurchsuchung für die Mehrheit der sichergestellten Gegenstände die Siegelung verlangte, musste das Entsiegelungsverfahren eingeleitet werden. Dieses gestaltete sich im vorliegenden Verfahren sehr aufwändig. Dies insbesondere aufgrund der grossen Datenmenge, welche betroffen war. Die Datenmenge machte es schwierig für das Kantonale Zwangsmassnahmengericht, ein Konzept zu erarbeiten, welches gleichzeitig die Verfahrensrechte des Beschuldigten respektierte, die Beweissicherung nicht tangierte sowie die Praktikabilität berücksichtigte.