mit dem Nickname E.________ und der eMail-Adresse .________ Verbreitung, Veröffentlichung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften gemäss Art. 184 b StGB (Deutschland) vorgeworfen. Dieser ICQ- Benutzer konnte als A.________ identifiziert werden. Mittels Übernahme der Strafverfolgung vom 27. April 2015 gelangte das vorliegende Verfahren in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben. Am 22. Mai 2015 wurde deshalb das Verfahren gegen A.________ eröffnet wegen Pornografie.