«Der Beschwerdeführer macht in seiner eigenhändig verfassten Beschwerde geltend, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, da seit der Hausdurchsuchung mehr als zwei Jahre vergangen seien, ohne dass er wisse, welchen Inhalts die zu erwartende Anklage sein werde. Um zu diesem Vorwurf Stellung nehmen zu können, müssen der Ablauf des Verfahrens beziehungsweise die Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden beleuchtet werden. Das Verfahren nahm seinen Anfang mit der Strafanzeige der Kriminalpolizei D.________ vom 7. April 2014. Darin wird dem Benutzer der ICQ-Nummer .________ mit dem Nickname E.___