1. Staatsanwältin C.________ hat eine ausführliche interne Stellungnahme zum Vorwurf der Rechtsverzögerung – um den es hier ausschliesslich geht – verfasst, die nachstehend wiedergegeben wird: «Der Beschwerdeführer macht in seiner eigenhändig verfassten Beschwerde geltend, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, da seit der Hausdurchsuchung mehr als zwei Jahre vergangen seien, ohne dass er wisse, welchen Inhalts die zu erwartende Anklage sein werde.