Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt zur Rechtsverzögerungsbeschwerde wie folgt Stellung: 1. Staatsanwältin C.___