In der Replik beantragt er zudem, es seien ihm strafrechtlich irrelevante Geräte auszuhändigen. Hierfür ist vorweg die Staatsanwaltschaft zuständig. Erst die betreffende Verfügung der Staatsanwaltschaft kann mit Beschwerde angefochten werden. Mit Verfügung vom 18. September 2017 wurde daher eine Kopie der Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Prüfung zugestellt. Soweit das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie den Antrag auf Herausgabe von Datenbeständen und Geräten betreffend ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.