BSG 161.1] und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]. Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlichen geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Beschwerdeführer stellt zugleich mit seiner Beschwerde ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie einen Antrag auf Herausgabe von Datenbeständen. In der Replik beantragt er zudem, es seien ihm strafrechtlich irrelevante Geräte auszuhändigen.