Zudem stellte er ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie einen Antrag auf Herausgabe von Datenbeständen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 28. September 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 18. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und beantragte zusätzlich die Aushändigung der strafrechtlich irrelevanten Geräte.