7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 44 Abs. 2 JStPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Schliesslich hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Fürsprecher B.________, Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art 135 StPO). Diese wird bestimmt auf CHF 2‘016.05 (inkl. Auslagen und MWST).