Nicht unverhältnismässig macht die angeordnete Zwangsmassnahme schliesslich, dass 1.5 Jahre eine lange Zeit im Leben eines Jugendlichen sein könnten. Diesbezüglich ist ergänzend zu beachten, dass die Verurteilung erst am 16. Juni 2016 erfolgte, also noch nicht einmal ein Jahr her ist. Vorher galt für den Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung. Fernerhin bleibt die persönliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers und seine Integration in die Gesellschaft trotz Zwangsmassnahme problemlos möglich. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.