Zweitens hat die Beschwerdekammer mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 212 vom 21. September 2015 festgehalten, dass Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien nicht als Bagatelldelikte abgetan werden können, sondern die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere erfüllen, woran festzuhalten ist. Daran ändert ebenfalls nichts, dass die Zivilklage im vorgenannten Strafbefehl vom 16. Juni 2016 auf den Zivilweg verwiesen wurde und entsprechend die Deliktsumme nicht definitiv auf CHF 6‘600.00 quantifiziert werden kann.