197 Abs. 1 StPO sind erfüllt. Erstens war der Beschwerdeführer am 8. November 2016 16 Jahre alt, was als Detail angesehen werden kann. Zweitens hat die Beschwerdekammer mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 212 vom 21. September 2015 festgehalten, dass Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien nicht als Bagatelldelikte abgetan werden können, sondern die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere erfüllen, woran festzuhalten ist.