Diese Relevanz ist hier zu bejahen, was sich bereits aus den weiteren auf der Kamera gefundenen Fotografien ergibt. Auch hierzu kann auf die Ausführungen des Leitenden Jugendanwalts verwiesen werden (vorne E. 4.1 f.). 6.4 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Massnahme sei unverhältnismässig, da er einerseits erst 15 Jahre alt sei und die Taten andererseits «zwar vielleicht ärgerliche, aber sicher nicht schwerwiegende Lappalie[n]» seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO sind erfüllt.