Die vom Bundesgericht verwendeten Adjektive «erheblich» und «konkret» verdeutlichen in diesem Kontext, dass es sich um Anhaltspunkte handeln muss, die von einer gewissen Relevanz sind, sowie dass diese nicht abstrakt beziehungsweise fiktional sein dürfen. Reine Mutmassungen, Gerüchte und generelle Vermutungen scheiden also aus (ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326; WEBER, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 197 StPO). Diese Relevanz ist hier zu bejahen, was sich bereits aus den weiteren auf der Kamera gefundenen Fotografien ergibt.