Indem überdies auf der Kamera gleichaussehende Sprayereien gesichtet werden konnten wie am Tatort vom 8. November 2016 – insbesondere was den Blitz links der Schmierereien betrifft –, liegen ausreichend konkrete und erhebliche Hinweise vor, wodurch sich ein hinreichender Tatverdacht des Beschwerdeführers bezüglich der zur Last gelegten Sachbeschädigung ergibt. Mithin liegt keine «fishing expedition» vor.