Damit erhöht sich einerseits der Tatverdacht bezüglich des Anlassdelikts: Der Beschwerdeführer kann nicht bloss der Sprayerszene zugeordnet werden. Vielmehr ist er sowohl als Einzeltäter als auch als Mittäter innerhalb einer Gruppe strafrechtlich in Erscheinung getreten und wegen sehr ähnlicher Delikte rechtskräftig verurteilt worden. Er wäre somit kein Ersttäter. Indem überdies auf der Kamera gleichaussehende Sprayereien gesichtet werden konnten wie am Tatort vom 8. November 2016 – insbesondere was den Blitz links der Schmierereien betrifft