Die Aufnahmen beweisen lediglich, dass der Beschwerdeführer mit dem Besitzer der Kamera und somit vermutlich zumindest mit einem der mutmasslichen Täter Kontakte pflegt. Eine Tatbeteiligung an der zu untersuchenden Sachbeschädigung lässt sich allein daraus aber nicht ableiten. Dasselbe gilt im Übrigen mit Blick auf seine rechtmässige Aussageverweigerung. 6.3 Anders jedoch als im Verfahren BK 16 529 ist der hiesige Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Leitenden Jugendanwalts verwiesen werden (vorne E. 4.1 f.). Damit erhöht sich einerseits der Tatverdacht bezüglich des Anlassdelikts: