Zwischen den Fotos und der zu untersuchenden Sachbeschädigung ist aber weder ein direkter sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang herleitbar. Da die massgeblichen Aufnahmen offenbar nicht am Tatort selbst, sondern vorgängig anlässlich einer Zugfahrt aufgenommen wurden, liefern diese auch keine unmittelbaren Hinweise auf eine Tatortanwesenheit des Beschwerdeführers. Die Aufnahmen beweisen lediglich, dass der Beschwerdeführer mit dem Besitzer der Kamera und somit vermutlich zumindest mit einem der mutmasslichen Täter Kontakte pflegt.