Umstritten ist, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Anordnung der Zwangsmassnahmen vorliegt. Ein Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers liegt in der am Tatort zurückgelassenen Kamera respektive den darauf befindlichen Fotos, welche den Beschwerdeführer mit weiteren Personen zeigen. Zwischen den Fotos und der zu untersuchenden Sachbeschädigung ist aber weder ein direkter sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang herleitbar.