197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6.2 Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB ermittelt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO beziehungsweise Art. 260 StPO darstellt. Umstritten ist, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Anordnung der Zwangsmassnahmen vorliegt.