Klar gebe es ungeklärte Taten in Bezug auf den Schriftzug «H.________», die aber ebenso klar keinen Bezug zum Beschwerdeführer hätten. Zur Schwere der Vortat bleibe zu ergänzen: Der unter Ziff. 1.2 im Strafbefehl geltend gemachte Schaden von CHF 5'500.00 sei nicht verifiziert, da die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen und nicht geltend gemacht worden seien. Eine Schmiererei auf einem Rohbetonpfeiler könne kaum CHF 5'500.00 kosten. Insgesamt handle es sich um eine zwar vielleicht ärgerliche, aber sicher nicht schwerwiegende Lappalie.