Am Tatort hätten Personen, die versucht hätten, den Schriftzug «H.________» anzubringen, eine Kamera zurückgelassen, auf der sich Bilder mit dem Schriftzug «H.________» befänden. In derselben Kamera gebe es Fotos vom Beschwerdeführer. Das sei alles. Inwiefern zudem das Verhalten des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren geeignet sei, einen Tatverdacht zu begründen, sei nicht ersichtlich. Der Leitende Jugendanwalt könne damit sicher nicht die Wahrnehmung der Parteirechte – wie das Aussageverweigerungsrecht – meinen. Klar gebe es ungeklärte Taten in Bezug auf den Schriftzug «H.__