Schliesslich mangle es für den Verdacht auf vergangene oder zukünftige Straftaten an der erforderlichen Schwere des Delikts, das zur Vorstrafe geführt habe: Mehrere Schriftzüge – eben nicht „H.________" – am Felsenau-Viadukt und Kritzeleien mit einem Tagstift an einem Abfalleimer und einer Tür entsprächen nicht einer Tatschwere, wie sie das Bundesgericht voraussetze. Im Ergebnis fehle es bezüglich der Anlasstat am konkreten Tatverdacht und im Hinblick auf vergangene oder künftige Taten einerseits