In Bezug auf vergangene Delikte fehle es in der Stellungnahme des Leitenden Jugendanwalts an jedem Hinweis auf ungeklärte Taten, derer der Beschwerdeführer verdächtigt würde. Die einschlägigen Vortaten, die zu einer Verurteilung führten, stammten aus dem Jahre 2015, weshalb die Folgerung, der Beschwerdeführer würde heute noch oder gar in Zukunft sprayen, unzulässig sei. Seit der letzten Verurteilung seien eineinhalb Jahre vergangen; eine lange Zeit im Leben eines Jugendlichen. Schliesslich mangle es für den Verdacht auf vergangene oder zukünftige Straftaten an der erforderlichen Schwere des Delikts, das zur Vorstrafe geführt habe: