Die Kamera habe damals C.________ gehört. Gemäss dessen Angaben sei er seit längerer Zeit nicht mehr im Besitze der Kamera, habe also die Fotos der Schriftzüge nicht geschossen. Somit bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Schriftzug «H.________» und dem Beschwerdeführer. In Bezug auf vergangene Delikte fehle es in der Stellungnahme des Leitenden Jugendanwalts an jedem Hinweis auf ungeklärte Taten, derer der Beschwerdeführer verdächtigt würde.