5. In seinen zusätzlichen Eingaben ergänzt der Beschwerdeführer, zwar sei am Tatort offenbar versucht worden, den Schriftzug «H.________» anzubringen, jedoch fehle es am Konnex zum Beschwerdeführer. Er sei nicht verurteilt worden, weil er den Schriftzug „H.________" gesprayt hätte. Weiter behaupte auch die Jugendanwaltschaft nicht, der Beschwerdeführer sei mit auf den Gruppenfotos erkennbaren Personen schon einmal wegen Sprayereien in Erscheinung getreten. Tatsache sei, dass die Gruppenfotos von einer Reise im Jahre 2015 nach L.________ stammten. Die Kamera habe damals C.____