Darin enthalten seien Bilder von Fällen, welche im Schriftzug und Schriftbild eine hohe Ähnlichkeit zur Sprayerei im hängigen Verfahren hätten. Ebenfalls ersichtlich seien die Ereignisdaten vom 24. Juni 2016 sowie vom 19. September 2016 und die Ereignisorte am J.________ und an der K.________-Strasse in Bern. Damit fehle es gerade nicht an Hinweisen auf ungeklärte Taten. Der Sachschaden der mit Strafbefehl vom 16. Juni 2016 gegen den Beschwerdeführer beurteilten Sachbeschädigungen belaufe sich auf CHF 6‘700.00. Folglich mangle es nicht an der erforderlichen Schwere der Delikte, welche zur Vorstrafe führten.