Dies gelte umso mehr, weil auch Bilder des im laufenden Verfahren illegal angebrachten Schriftzugs enthalten seien. Ob diese aus dem Jahr 2015 stammten, wie der Beschwerdeführer behaupte, sei Gegenstand der Ermittlungen. Es handle sich nicht um eine Kamera mit hunderten von Bildern von verschiedenen Personen, wovon die Polizei willkürlich die vorliegende Gruppe herausgepickt habe. Als Beilage zur Stellungnahme vom 10. März 2017 seien Fotos zu den Beschwerdeakten gegeben worden. Darin enthalten seien Bilder von Fällen, welche im Schriftzug und Schriftbild eine hohe Ähnlichkeit zur Sprayerei im hängigen Verfahren hätten.