Miteinzubeziehen seien die Gesamtumstände. Dazu gehörten die am Tatort von der mutmasslichen Täterschaft zurückgelassenen Gegenstände, das Verhalten des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren sowie die Tatsache, dass infolge der ausgewerteten Bilder der Kamera der Beschwerdeführer und seine darauf abgebildeten Kollegen weitaus tatverdächtiger seien als nicht abgebildete Drittpersonen, welche sich im Übrigen auch nicht auf der Kamera finden liessen. Dies gelte umso mehr, weil auch Bilder des im laufenden Verfahren illegal angebrachten Schriftzugs enthalten seien.