An der Aufklärung von Sachbeschädigungsdelikten bestehe aufgrund ihrer Schwere ein erhebliches öffentliches Interesse, zumal der Schriftzug „H.________" mehrmals angebracht worden sei und die Deliktssumme im Bereich von mehreren tausend Franken liege. Der Eingriff in die Grundrechte sei von leichter Natur und verhältnismässig.